Einschätzung

VBG-Besuch-Prognose

Einen festen Termin für den Besuch der Berufsgenossenschaft gibt es nicht. Nach §§ 17 bis 19 SGB VII besichtigt die BG-Aufsicht teils turnusmäßig, teils anlassbezogen, teils als Stichprobe, auch ohne vorherige Ankündigung. Am stärksten erhöhen eine Neugründung, ein Umzug oder deutlicher Zuwachs, ein gemeldeter Arbeitsunfall, ein Hinweis aus dem Betrieb und ein langer Abstand zum letzten Kontakt die Wahrscheinlichkeit. Dieser Check schätzt sie anhand dieser Auslöser ein.

Eher geringe Wahrscheinlichkeit

Wichtig: Die BG-Aufsicht besichtigt Betriebe teils regelmäßig, teils anlassbezogen (nach Unfällen, Beschwerden) oder als Stichprobe (§ 17 bis 19 SGB VII). Ein exaktes Datum lässt sich nicht berechnen, dies ist eine grobe Wahrscheinlichkeits-Einschätzung, keine Vorhersage und keine Rechtsberatung. Unabhängig davon gilt: Wer jederzeit prüfbereit ist, hat nichts zu befürchten.

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Woraus sich die Einschätzung ergibt

Die Berufsgenossenschaft hat nach §§ 17 bis 19 SGB VII einen gesetzlichen Überwachungsauftrag. Besichtigt wird teils turnusmäßig, teils anlassbezogen, teils als Stichprobe. Ein exaktes Datum lässt sich daraus nicht berechnen, wohl aber eine Wahrscheinlichkeit.

Wer den Termin ohne Vorbereitung bestehen will: Was eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit im Büro übernimmt, damit die Unterlagen jederzeit vorliegen.

Diese Auslöser erhöhen sie erfahrungsgemäß am stärksten:

  • Neuanmeldung oder deutliche Veränderung. Eine Neugründung, ein Umzug oder ein spürbarer Zuwachs an Beschäftigten löst häufig eine Kontaktaufnahme aus.
  • Ein gemeldeter Arbeitsunfall. Nach einer Unfallanzeige prüft die BG regelmäßig die Umstände. Siehe Arbeitsunfall im Büro.
  • Ein Hinweis aus dem Betrieb. Beschwerden von Beschäftigten oder dem Betriebsrat werden nachgegangen.
  • Langer Abstand zum letzten Kontakt. Je länger die letzte Besichtigung her ist, desto wahrscheinlicher wird die nächste.
Welche Eingaben die Einschätzung verändern
EingabeWirkung in der Prognose
letzter BG-Kontakt vor weniger als 6 Monatenerneute Besichtigung kurzfristig sehr unwahrscheinlich; höchstens „mittlere Wahrscheinlichkeit“, auch mit Unfall oder Beschwerde
letzter BG-Kontakt vor mehr als 6 Monaten oder unbekanntmittlere Wahrscheinlichkeit
meldepflichtiger Arbeitsunfall in den letzten 12 Monatenerhöhte Wahrscheinlichkeit, wenn der letzte Kontakt länger als 6 Monate zurückliegt
Beschwerde oder Hinweis an die BGerhöhte Wahrscheinlichkeit, wenn der letzte Kontakt länger als 6 Monate zurückliegt
Betrieb neu gegründet oder nie besuchtHinweis auf eine Erstbesichtigung, Stufe unverändert
40 oder mehr BeschäftigteHinweis, dass die BG tendenziell regelmäßiger besichtigt, Stufe unverändert

Was die Prognose nicht leistet

  • Sie ist keine Vorhersage. Stichproben treffen auch Betriebe ohne jeden Auslöser.
  • Sie kennt Ihre BG-interne Planung nicht. Zuständigkeiten und Turnus unterscheiden sich zwischen den Berufsgenossenschaften.
  • Sie sagt nichts über den Ausgang. Dafür ist der VBG-Risiko-Check gedacht.

Unabhängig vom Ergebnis gilt: Wer jederzeit prüfbereit ist, für den ist der Termin eine Formalie. Was dann verlangt wird, steht in Brief von der Berufsgenossenschaft.

Wie Sie sich vorbereiten

Unabhängig davon, wann der Besuch kommt: Vorbereitet ist, wer diese Unterlagen an einer Stelle liegen hat.

  • Die schriftlichen Bestellungen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
  • Die aktuelle Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastung
  • Die Unterweisungsnachweise mit Datum, Themen und Unterschriften
  • Die Erste-Hilfe-Organisation: Ersthelfer, Material, Aushang
  • Ab mehr als 20 Beschäftigten die ASA-Protokolle, ab 50 die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten

Wo Sie stehen, schätzt der VBG-Risiko-Check ein. Das ist deutlich angenehmer, als die Lücke während des Termins zu entdecken.

Rechtsgrundlagen

  • SGB VII § 17: Überwachung und Beratung der Betriebe durch die Unfallversicherungsträger, der Auftrag hinter jeder Besichtigung.
  • SGB VII § 19: Befugnisse der Aufsichtspersonen, etwa Betriebe zu betreten und Unterlagen einzusehen.
  • SGB VII § 193: Unfallanzeige des Unternehmers, der häufigste anlassbezogene Auslöser.
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 11: Arbeitsschutzausschuss bei mehr als 20 Beschäftigten, dessen Protokolle bei der Besichtigung verlangt werden.

Häufige Fragen

Kann die BG unangekündigt kommen?

Ja. Aufsichtspersonen sind befugt, Betriebsstätten zu betreten und zu besichtigen, auch ohne vorherige Ankündigung. In der Praxis werden Termine bei Bürobetrieben meist vorher abgestimmt, ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Gibt es einen festen Turnus?

Nein, nicht bundeseinheitlich. Die Berufsgenossenschaften arbeiten ihre Mitgliedsbetriebe nach eigenen Kriterien ab, ergänzt um anlassbezogene Besuche und Stichproben.

Erhöht ein gemeldeter Unfall die Wahrscheinlichkeit?

Ja, deutlich. Nach einer Unfallanzeige prüft die Berufsgenossenschaft regelmäßig die Umstände. Das ist kein Grund, einen Unfall nicht zu melden: Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, und ihre Verletzung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Welche BG ist für Bürobetriebe zuständig?

Für Verwaltungs- und Bürobetriebe ist es meist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Maßgeblich ist aber Ihr tatsächlicher Mitgliedsbescheid, nicht die Branchenvermutung.

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Merten Precht-Rümenapf
Merten Precht-RümenapfIhr Ansprechpartner und Gründer bei Safety Club
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