Ein Arbeitsschutzausschuss ist einzurichten, sobald ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, also ab 21 Personen (§ 11 ASiG). Er tritt mindestens einmal je Kalendervierteljahr zusammen und bringt Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragte und den Betriebsrat an einen Tisch. Für wachsende Bürobetriebe ist er meist die erste organisatorische Pflicht dieser Größenordnung.
Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach § 11 ASiG festes Mitglied des Ausschusses und schickt in der Praxis die Tagesordnung vor jeder Sitzung.
Die Schwelle und was gleichzeitig dazukommt
Bei 21 Beschäftigten greift der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII ist davon seit dem 29. Mai 2026 entkoppelt und im klassischen Büro erst ab 50 Beschäftigten Pflicht (zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung). Wo Sicherheitsbeauftragte bestellt sind, sind sie zugleich Mitglieder des Ausschusses.
Gezählt werden die regelmäßig Beschäftigten, Teilzeitkräfte nach § 11 ASiG aber anteilig: mit bis zu 20 Wochenstunden als 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden als 0,75, darüber voll. Ein Betrieb mit 18 Vollzeitkräften und sechs Teilzeitkräften à 15 Stunden kommt so auf 21 und ist ausschusspflichtig, einer mit 15 Vollzeitkräften und zehn Teilzeitkräften à 20 Stunden kommt trotz 25 Köpfen nur auf 20 und ist es nicht.
| Belegschaft | Köpfe | Gezählt | Ausschuss Pflicht? |
|---|---|---|---|
| 18 Vollzeit, 6 Teilzeit à 15 Stunden | 24 | 18 + 6 × 0,5 = 21 | ja |
| 15 Vollzeit, 10 Teilzeit à 20 Stunden | 25 | 15 + 10 × 0,5 = 20 | nein |
| 12 Vollzeit, 12 Teilzeit à 25 Stunden | 24 | 12 + 12 × 0,75 = 21 | ja |
| 20 Vollzeit, 1 Teilzeit à 32 Stunden | 21 | 20 + 1 = 21 | ja |
Welche Pflichten bei Ihrer Zahl greifen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.
Wer teilnimmt
Die Zusammensetzung gibt das Gesetz vor:
- Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Wichtig ist, dass diese Person entscheidungsbefugt ist, sonst vertagt sich jede Maßnahme.
- Zwei Mitglieder des Betriebsrats, sofern ein Betriebsrat besteht.
- Der Betriebsarzt, siehe Betriebsarzt im Büro.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, siehe Braucht ein Büro eine Fachkraft?.
- Die Sicherheitsbeauftragten.
Diese Zusammensetzung ist kein Formalismus. Sie sorgt dafür, dass die medizinische, die sicherheitstechnische und die betriebliche Sicht zusammenkommen. Fehlt der Betriebsarzt regelmäßig, fehlt genau die Perspektive, die bei psychischer Belastung und Ergonomie den Ausschlag gibt.
Was gilt für die Sitzungen?
Der Ausschuss tritt nach § 11 ASiG mindestens einmal je Kalendervierteljahr zusammen, also mindestens viermal im Jahr. Maßgeblich ist das Kalendervierteljahr, nicht ein Abstand von drei Monaten. Ein Protokoll schreibt das Gesetz nicht vor, es ist aber der einzige Beleg dafür, dass der Ausschuss getagt und etwas beschlossen hat.
Eine Sitzung am 31. März und eine am 1. April decken zwei Quartale ab, zwei Sitzungen im Mai und im Juni nur eines. Die Termine legt man deshalb am besten gleich für ein Jahr fest. Der ASA-Terminplaner rechnet sie aus dem Datum der letzten Sitzung aus.
Wie eine einzelne ASA-Sitzung abläuft, mit Teilnehmern, Muster-Tagesordnung, Ablauf und Protokoll, steht im eigenen Beitrag. Für die Pflicht selbst zählen drei Punkte:
- Der Turnus gilt dauerhaft, nicht nur im ersten Jahr nach der Einrichtung.
- Jede Maßnahme braucht eine verantwortliche Person und eine Frist, sonst ist sie besprochen, aber nicht beschlossen.
- Das Protokoll wird abgelegt wie die übrige Arbeitsschutzdokumentation, weil die Berufsgenossenschaft es anfordern kann.
Eine Vorlage für den Arbeitsschutzausschuss mit Einladung, Muster-Tagesordnung für Bürobetriebe und Protokoll mit Beschlussliste gibt es auf arbeitsschutzausschuss-vorlage.de.
Bei einer Anfrage der Berufsgenossenschaft gehören die Protokolle der letzten Quartale zu den Unterlagen, die regelmäßig verlangt werden. Wie Sie auf ein solches Schreiben reagieren, steht in Brief von der Berufsgenossenschaft; wo Ihr Betrieb steht, schätzt der VBG-Risiko-Check ein.
Der ASA in Betrieben ohne Betriebsrat
Viele Bürobetriebe in der Größe zwischen 21 und 50 Beschäftigten haben keinen Betriebsrat. Der Ausschuss ist trotzdem einzurichten, er besteht dann aus Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt; Sicherheitsbeauftragte sind in dieser Größe meist noch nicht zu bestellen (Pflicht erst ab 50) und kommen nur hinzu, wenn sie vorhanden sind.
Praktisch fehlt damit die Stimme, die Beobachtungen aus der Belegschaft einbringt. Diese Lücke sollte bewusst geschlossen werden, weil sonst nur die Perspektive der Beauftragten und der Leitung vertreten ist. Zwei einfache Wege: vorhandene Sicherheitsbeauftragte ausdrücklich bitten, vor jeder Sitzung im Kollegenkreis nach offenen Punkten zu fragen, oder pro Sitzung eine Person aus einem anderen Bereich als Gast einladen.
Betrieb oder Unternehmen: wo die Grenze gezählt wird
Die Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten bezieht sich nach dem Wortlaut von § 11 ASiG auf den Betrieb, nicht auf das Unternehmen. Ein Unternehmen mit zwei Standorten zu je 15 Beschäftigten braucht deshalb keinen Ausschuss, wenn beide Standorte eigenständige Betriebe sind. Bilden sie organisatorisch einen Betrieb, zählen alle 30 zusammen.
Wann ein Standort ein eigener Betrieb ist, hängt vor allem davon ab, ob er eine eigene Leitung mit Entscheidungsbefugnis in Personal- und Arbeitsschutzfragen hat. Eine Außenstelle mit drei Arbeitsplätzen, die vom Hauptsitz aus geführt wird, ist in der Regel kein eigener Betrieb. Im Zweifel klärt das die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit der Berufsgenossenschaft, bevor die Zahl über die Pflicht entscheidet.
Was droht, wenn der Ausschuss fehlt?
Das Fehlen des Arbeitsschutzausschusses ist für sich genommen nicht bußgeldbewehrt. Die zuständige Behörde kann aber nach § 12 ASiG anordnen, ihn einzurichten. Wer eine solche vollziehbare Anordnung missachtet, riskiert nach § 20 ASiG ein Bußgeld bis 25.000 Euro. Bei einer Besichtigung kann der fehlende Ausschuss als Mangel festgehalten werden.
Praktisch schwerer wiegt etwas anderes: Ohne Ausschuss fehlt der feste Ort, an dem Fachkraft, Betriebsarzt und Betrieb ihre Ergebnisse zusammenführen. Nach einem Unfall lässt sich dann kaum belegen, dass Maßnahmen beraten und verfolgt wurden. Wie Anordnung und Bußgeld zusammenhängen, steht in Bußgeld im Arbeitsschutz.
Was der ASA nicht ist
Zwei Abgrenzungen ersparen viel Diskussion. Der Arbeitsschutzausschuss ist kein Entscheidungsgremium anstelle des Arbeitgebers: Er berät und stimmt ab, die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber. Und er ist kein Ersatz für die laufende Betreuung: Vier Sitzungen im Jahr decken die Beratungspflicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht ab, sie sind der Ort, an dem deren Ergebnisse zusammenlaufen.
Umgekehrt ist der Ausschuss auch kein reines Pflichtprogramm. In Bürobetrieben ist er oft der einzige feste Termin, an dem Arbeitsschutz überhaupt strukturiert besprochen wird. Wer ihn ernst nimmt, spart sich die anlassbezogene Hektik, wenn ein Schreiben der Berufsgenossenschaft eintrifft.
Häufige Fehler
- Termine nicht im Voraus geplant. Wer quartalsweise neu sucht, verliert regelmäßig ein Quartal.
- Der Arbeitgeber schickt jemanden ohne Entscheidungsbefugnis. Dann werden Maßnahmen besprochen, aber nicht beschlossen.
- Kein Protokoll oder nur Stichworte. Ohne Verantwortliche und Fristen ist es kein Steuerungsinstrument.
- Immer dieselben Punkte ohne Abschluss. Ein Thema, das in vier Protokollen hintereinander auftaucht, zeigt bei einer Prüfung genau das Gegenteil dessen, was es soll.
- Ausschuss eingerichtet, aber nach dem ersten Jahr eingeschlafen. Der Turnus gilt dauerhaft, nicht nur im Gründungsjahr.
- Sinkt die Beschäftigtenzahl unter 21, wird der Ausschuss stillschweigend aufgelöst. Solange die Zahl schwankt, ist es einfacher, den Turnus beizubehalten, als ihn bei jedem Überschreiten neu aufzusetzen.
Mehr dazu im Beitrag Anzahl Sicherheitsbeauftragte: Wie viele sind Pflicht?.
Safety Club begleitet den ASA für Büro- und Verwaltungsbetriebe: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort bringt die fachliche Sicht ein, die Ergebnisse landen in einer prüfungssicheren Dokumentation. Sprechen Sie uns an, wenn Ihr Betrieb die 20er-Grenze erreicht.
Ohne bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Ausschuss nicht vollständig besetzt. Wie Sie eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen, steht auf der Seite dazu.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.

