ASA-Terminplaner für den Sitzungsturnus
Ein Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 ASiG ab mehr als 20 Beschäftigten einzurichten und tritt mindestens einmal je Kalendervierteljahr zusammen. Maßgeblich ist das Quartal, nicht ein Abstand von drei Monaten: Vier Termine, die sich auf zwei Quartale verteilen, erfüllen die Pflicht nicht. Dabei sind Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und zwei Betriebsratsmitglieder, soweit vorhanden. Tragen Sie die letzte Sitzung ein, der Planer nennt die nächsten vier Termine.
Bitte ein Datum eingeben, der ASA muss mindestens einmal pro Quartal tagen.
Der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) tritt mindestens einmal je Kalendervierteljahr zusammen; Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten. Protokolle sollten aufbewahrt werden. Orientierung, keine Rechtsberatung.
So funktioniert die Terminplanung
Rechtsgrundlage ist § 11 ASiG. Ein Arbeitsschutzausschuss ist ab mehr als 20 Beschäftigten einzurichten und tritt mindestens einmal je Kalendervierteljahr zusammen.
Wer Einladung, Tagesordnung und Protokoll nicht selbst stemmen will: Was eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit im Büro übernimmt, auch die Teilnahme am Ausschuss.
Turnus = 1 Sitzung je Kalendervierteljahr
maßgeblich ist das Quartal, nicht ein Abstand von drei Monaten
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Einrichtung | mehr als 20 Beschäftigte | § 11 ASiG |
| Turnus | mindestens einmal je Kalendervierteljahr | § 11 ASiG |
| Folgetermine | jeweils drei Monate nach der letzten Sitzung, vier Termine im Voraus | Rechenweg des Planers |
| Teilnehmende | Arbeitgeber oder entscheidungsbefugte Person, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft, Sicherheitsbeauftragte | § 11 ASiG |
Diese Unterscheidung ist der häufigste Planungsfehler. Sitzungen im März und im Mai decken das zweite Quartal ab, lassen aber das erste ungedeckt, wenn dort nur die eine im März lag. Der Planer rechnet deshalb in Quartalen und nicht in Monatsabständen.
Wen Sie zum Termin einladen
- der Arbeitgeber oder eine entscheidungsbefugte beauftragte Person
- zwei Mitglieder des Betriebsrats, sofern vorhanden
- der Betriebsarzt
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- die Sicherheitsbeauftragten, sofern bestellt
Was der Planer nicht leistet
- Die Tagesordnung. Ohne sie wird die Sitzung zum Austausch von Befindlichkeiten. Bewährt: offene Maßnahmen aus dem Vorquartal zuerst, dann neue Themen.
- Das Protokoll. Es ist der einzige Beleg, dass der Ausschuss getagt hat, und wird bei einer Besichtigung regelmäßig verlangt. Jede Maßnahme braucht eine verantwortliche Person und eine Frist.
- Die Einladung. Termine für ein Jahr im Voraus zu setzen ist der wirksamste Schutz davor, ein Quartal zu verlieren.
Alles zum Gremium steht in Arbeitsschutzausschuss (ASA): Pflicht ab wann?.
Was Sie nach jedem Termin festhalten
Das Protokoll ist der einzige Beleg dafür, dass der Ausschuss getagt hat. Ein brauchbares enthält fünf Angaben:
- Datum und Dauer der Sitzung
- Teilnehmende mit Funktion, und wer entschuldigt gefehlt hat
- Die behandelten Punkte, nicht nur „Arbeitsschutz allgemein“
- Die getroffenen Entscheidungen
- Je Maßnahme eine verantwortliche Person und eine Frist
Der letzte Punkt macht den Unterschied zwischen einem Protokoll, das eine Sitzung dokumentiert, und einem, das den Arbeitsschutz tatsächlich steuert. Taucht ein Thema in vier Protokollen hintereinander ohne Abschluss auf, zeigt das bei einer Prüfung genau das Gegenteil dessen, was es soll.
Rechtsgrundlagen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 11: Pflicht zum Arbeitsschutzausschuss bei mehr als 20 Beschäftigten, Zusammensetzung und Turnus je Kalendervierteljahr.
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 5: Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die im Ausschuss sitzt.
- SGB VII § 22: Sicherheitsbeauftragte, die ab 50 Beschäftigten zu bestellen sind und dem Ausschuss angehören.
Häufige Fragen
Reichen vier Sitzungen im Jahr in beliebigem Abstand?
Nein. Maßgeblich ist, dass in jedem Kalendervierteljahr mindestens eine Sitzung stattfindet. Vier Termine, die sich auf zwei Quartale verteilen, erfüllen die Pflicht nicht.
Können die Sitzungen digital stattfinden?
Ja, eine Präsenzpflicht schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist, dass alle Mitglieder teilnehmen können und die Beratung tatsächlich stattfindet. Ein reiner E-Mail-Austausch ersetzt die Sitzung nicht.
Muss zu jedem geplanten Termin ein Protokoll entstehen?
Das Gesetz schreibt es nicht ausdrücklich vor, in der Praxis ist es aber der zentrale Nachweis. Ohne Protokoll ist die Sitzung faktisch nicht belegbar, und bei einer Besichtigung wird regelmäßig danach gefragt.
Was, wenn wir keinen Betriebsrat haben?
Der Ausschuss ist trotzdem einzurichten. Er besteht dann aus Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und den Sicherheitsbeauftragten, sofern welche bestellt sind.
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