Die VBG-Mitgliedsnummer heißt seit dem 1. Januar 2023 Unternehmensnummer (UNR.S) und ist 15-stellig. Ein neues Unternehmen erhält sie nach der Anmeldung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die nach § 192 Abs. 1 SGB VII binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens fällig ist. Danach folgen Veranlagung zum Gefahrtarif, Lohnnachweis und die Arbeitsschutzpflichten ab dem ersten Beschäftigten.
Wie Sie auf Schreiben der VBG allgemein reagieren, behandelt der Beitrag Brief von der Berufsgenossenschaft. Dieser Beitrag ordnet den Weg vom Gründungstag bis zum ersten Beitragsbescheid und zeigt, welche Nummer wofür gebraucht wird.
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, steht in DGUV und Berufsgenossenschaft für Büros. Für reine Büro- und Verwaltungsbetriebe ist das meist die VBG, für Handel, Gastronomie oder Gesundheitsdienst sind es andere Berufsgenossenschaften. Alles Folgende geht von der VBG aus; die Abläufe bei anderen Berufsgenossenschaften sind ähnlich, Formulare und Fristen der Satzung können abweichen.
Mitgliedsnummer vs. Unternehmensnummer: was sich 2023 geändert hat
Die Unternehmensnummer (UNR.S) ist die seit dem 1. Januar 2023 bei allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche Kennung eines Mitgliedsunternehmens. Sie hat die trägereigene Mitgliedsnummer abgelöst. Bei der VBG gibt es eine Mitgliedsnummer nur noch für die freiwillige Unternehmerversicherung, also für die persönliche Versicherung der Unternehmerin oder des Unternehmers.
Die Unternehmensnummer besteht aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Ziffern kennzeichnen den Unternehmer als natürliche oder juristische Person, die letzten drei das einzelne Unternehmen. Wer also zwei Gesellschaften gründet, bekommt zwei Unternehmensnummern; wer als Person eine Unternehmerversicherung abschließt, bekommt zusätzlich eine Mitgliedsnummer. Bestehende Mitglieder wurden zum Jahreswechsel 2022/2023 automatisch umgestellt.
Wer heute nach seiner „VBG-Mitgliedsnummer“ sucht, meint fast immer die Unternehmensnummer. Sie steht auf jedem Schreiben der VBG und wird für den digitalen Lohnnachweis, für Unfallanzeigen und für den Antrag auf die Betriebsnummer gebraucht.
| Nummer | Vergibt | Wofür | Wann |
|---|---|---|---|
| Unternehmensnummer (UNR.S), 15-stellig | Unfallversicherungsträger, etwa die VBG | Lohnnachweis, Unfallanzeige, Schriftverkehr mit der Berufsgenossenschaft, Antrag auf Betriebsnummer | wenige Tage nach der Anmeldung |
| Mitgliedsnummer | VBG | nur freiwillige Unternehmerversicherung | nach Antrag auf Unternehmerversicherung |
| Betriebsnummer (BBNR), 8-stellig | Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit | Meldungen zur Sozialversicherung | vor der ersten Entgeltabrechnung |
| PIN für den Lohnnachweis | Unfallversicherungsträger | Stammdatenabruf im Entgeltabrechnungsprogramm | vor dem ersten Lohnnachweis |
Anmeldung binnen einer Woche nach § 192 SGB VII
Die Anmeldung beim Unfallversicherungsträger ist binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens fällig. Nach § 192 Abs. 1 SGB VII sind Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und der Eröffnungstag oder der Tag der Aufnahme vorbereitender Arbeiten zu melden. Die VBG bietet dafür ein Online-Formular an.
Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Antrag. Die Anmeldung ist deshalb eine Mitteilung, keine Bewerbung: Beschäftigte sind ab dem ersten Arbeitstag gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert, auch wenn die Meldung noch fehlt.
Eine Erleichterung steht im Gesetz selbst. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn binnen einer Woche eine Anzeige nach der Gewerbeordnung erstattet wird. Für eine GmbH mit Gewerbeanmeldung ist die Frist damit formal gewahrt. Freie Berufe wie Steuerberatung, Architektur oder Rechtsanwaltskanzleien zeigen kein Gewerbe an und müssen sich immer selbst bei der Berufsgenossenschaft melden.
Eine versäumte Meldung ist nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden kann. Teurer ist meist die Nachveranlagung: Die Beiträge werden rückwirkend für alle Jahre erhoben, in denen Versicherte tätig waren. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sind nach § 192 Abs. 2 SGB VII innerhalb von vier Wochen nachzumelden.
Veranlagung zum Gefahrtarif: der Bescheid, den Gründer prüfen sollten
Die Veranlagung ist die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle und damit zu einer Gefahrklasse. Nach § 159 Abs. 1 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif. Das Ergebnis steht im Veranlagungsbescheid und bestimmt den Beitrag für mehrere Jahre.
Im Gefahrtarif der VBG, gültig ab 1. Januar 2022, liegen Finanzdienstleistungen bei Gefahrklasse 0,47, Information und Kommunikation bei 0,52 und Beratung einschließlich Kanzleien und Steuerberatungen bei 0,63. Eine falsche Tarifstelle kann den Beitrag spürbar verschieben, etwa wenn eine Softwarefirma als Ingenieurbüro mit Gefahrklasse 0,83 eingestuft wird.
Wer bei der Anmeldung unvollständige Angaben macht, riskiert eine Schätzung: Nach § 159 Abs. 2 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger nach eigener Einschätzung, wenn der Unternehmer seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt. Der Unternehmensgegenstand gehört deshalb so konkret in die Anmeldung, wie er im Alltag tatsächlich aussieht, nicht so breit, wie er im Gesellschaftsvertrag steht.
Lohnnachweis und erster Beitrag: das erste Jahr durchgerechnet
Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt. Grundlage ist der Lohnnachweis, den das Unternehmen nach § 165 SGB VII in Verbindung mit § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres digital übermittelt. Den ersten Beitragsbescheid verschickt die VBG im April des Folgejahres.
Ein Beispiel zeigt, wie sich das erste Jahr verteilt. Eine Beratungs-GmbH beginnt am 2. März 2026, meldet das Gewerbe am 5. März an und stellt zum 1. Juni 2026 vier Beschäftigte mit je 4.000 € Bruttomonatsgehalt ein. Die Entgeltsumme für 2026 beträgt damit 7 Monate × 4 × 4.000 € = 112.000 €.
| Datum | Ereignis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2. März 2026 | Beginn des Unternehmens | § 192 Abs. 1 SGB VII |
| bis 9. März 2026 | Anmeldung bei der VBG oder Gewerbeanzeige | § 192 Abs. 1 SGB VII |
| März 2026 | Unternehmensnummer, Antrag auf Betriebsnummer, Veranlagungsbescheid | § 159 SGB VII |
| vor dem 1. Juni 2026 | Gefährdungsbeurteilung, Erstunterweisung, Betreuung, Erste-Hilfe-Material | §§ 5, 12 ArbSchG, § 2 ASiG |
| bis 16. Februar 2027 | Lohnnachweis 2026 mit 112.000 € Entgeltsumme | § 165 SGB VII, § 99 SGB IV |
| April 2027 | Beitragsbescheid 2026 und Vorschussbescheid 2027 | §§ 164, 168 SGB VII |
Mit den Werten der VBG für das Umlagejahr 2025 ergibt sich ein Hauptbeitrag von 112.000 € × 0,63 × 4,40 € ÷ 1.000 = rund 310 €. Die Lastenverteilung nach Entgelten fällt bei dieser Summe weg, weil die VBG dafür einen Freibetrag von 270.000 € ansetzt. Den Beitrag für 2026 berechnet die VBG mit dem Beitragsfuß, den sie für 2026 festsetzt. Formel, Zuschläge und Rechenbeispiele für größere Betriebe stehen im Beitrag Berufsgenossenschaft Beitrag.
Unternehmerversicherung: der Schutz, der nicht automatisch kommt
Unternehmerinnen und Unternehmer sind bei der VBG nicht pflichtversichert. Sie können sich nach § 6 SGB VII freiwillig versichern und erhalten dafür eine eigene Mitgliedsnummer. Ohne diese Versicherung besteht bei einem Arbeits- oder Wegeunfall der Gründerin oder des Gründers kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
Bei einer GmbH hängt die Frage am Status der Geschäftsführung. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile ist in der Regel Beschäftigter und damit pflichtversichert. Ein Mehrheitsgesellschafter, der die Gesellschaft beherrscht, gilt in der Regel als Unternehmer. Im Zweifel klärt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Stellung verbindlich.
Die freiwillige Versicherung ist ein eigener Antrag und wird nicht mit der Anmeldung des Unternehmens erledigt. Sie lohnt sich vor allem deshalb, weil private Unfallversicherungen Berufskrankheiten und Wegeunfälle selten im selben Umfang abdecken.
Welche Arbeitsschutzpflichten mit dem ersten Beschäftigten anlaufen
Mit dem ersten Beschäftigten beginnen vier Arbeitsschutzpflichten: die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 12 ArbSchG, die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nach § 2 ASiG und Erste-Hilfe-Material nach ASR A4.3. Die Mitgliedschaft bei der VBG ersetzt keine dieser Pflichten.
Die Berufsgenossenschaft überwacht diese Pflichten nach § 17 SGB VII. Auch neue Mitglieder können einen Fragebogen der VBG zur Arbeitsschutzorganisation oder eine Betriebsbesichtigung erhalten. Wann das wahrscheinlich ist, schätzt die VBG-Besuch-Prognose, welche Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl gelten, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.
Reihenfolge und Schwellenwerte für die Gründungsphase, vom ersten Ersthelfer bis zum Arbeitsschutzausschuss bei mehr als 20 Beschäftigten, behandelt der Beitrag Arbeitsschutz bei Neugründung und Start-up.
In sechs Schritten zur Mitgliedschaft und zum Arbeitsschutz
Für eine Bürogründung lassen sich Anmeldung und erste Pflichten in sechs Schritten erledigen. Die ersten drei Schritte gehören in die erste Woche nach Beginn des Unternehmens, die übrigen drei spätestens vor dem ersten Arbeitstag der ersten Beschäftigten.
- Zuständigkeit klären. Prüfen, ob der Unternehmensgegenstand zur VBG gehört oder zu einer anderen Berufsgenossenschaft.
- Online anmelden. Art und Gegenstand, Zahl der Versicherten und Eröffnungstag binnen einer Woche melden, auch wenn das Gewerbe schon angezeigt ist.
- Unternehmensnummer weitergeben. Die Nummer an Lohnbuchhaltung oder Steuerbüro geben und die Betriebsnummer beantragen.
- Veranlagungsbescheid prüfen. Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse mit dem tatsächlichen Geschäft abgleichen.
- Unternehmerversicherung entscheiden. Für Gründerinnen und Gründer, die nicht als Beschäftigte gelten, die freiwillige Versicherung prüfen.
- Arbeitsschutz vor dem ersten Arbeitstag aufsetzen. Gefährdungsbeurteilung, Erstunterweisung, Betreuung und Erste-Hilfe-Material regeln.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften, der Gefahrtarif und die Satzung Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie die Bescheide, die Sie von ihm erhalten.




