Sicherheitsbeauftragte-Rechner
Sicherheitsbeauftragte sind seit dem 29. Mai 2026 ab 50 Beschäftigten Pflicht (§ 22 SGB VII), zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung, die im reinen Büro in aller Regel nicht vorliegt. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt eine Person, auch bei mehreren Etagen oder Standorten. Darüber gibt es keine feste Staffel, es zählen räumliche, zeitliche und fachliche Nähe (§ 20 DGUV Vorschrift 1). Der Rechner gibt eine Orientierung.
Für Büros meist 1. Ab 250 Beschäftigten braucht in der Regel jeder Standort und jede Schicht eine eigene Ansprechperson in der Nähe.
Sicherheitsbeauftragte sind seit Mai 2026 ab 50 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1); zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt eine Person (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Darüber gibt es keine feste Formel, maßgeblich sind Gefährdungen, räumliche, zeitliche und fachliche Nähe sowie die Beschäftigtenzahl (§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und dürfen keine Nachteile haben. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Ab wann Sicherheitsbeauftragte Pflicht sind
Rechtsgrundlage ist § 22 SGB VII. Die Vorschrift wurde zum 29. Mai 2026 neu gefasst. Seither gilt im klassischen Bürobetrieb:
bis 20 Beschäftigte: keine Pflicht
21-49 Beschäftigte: nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit
ab 50 Beschäftigten: Pflicht
50-249 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: eine Person genügt
| Beschäftigte | Pflicht nach § 22 SGB VII | Zahl im Rechner |
|---|---|---|
| bis 20 | keine | keine, freiwillig möglich |
| 21 bis 49 | nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit | keine im klassischen Büro, freiwillig möglich |
| 50 bis 249 | Pflicht | 1 Person ohne besondere Gefährdung (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII); freiwillig je Standort und Schicht eine |
| ab 250 | Pflicht, keine feste Staffel | Orientierung: je Standort und Schicht eine Person und je rund 250 Beschäftigte eine weitere (§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1) |
Im reinen Büro liegt zwischen 21 und 49 in aller Regel keine besondere Gefährdung vor, die Pflicht greift dort also erst ab 50. Eine freiwillige Bestellung ist in jeder Größe möglich und oft sinnvoll, weil sie den Meldeweg für Mängel klärt.
Wer Bestellung und Betreuung nicht selbst organisieren will, findet auf der Seite zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit, was sie im Büro übernimmt.
Wie viele Personen nötig sind
Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII ein Sicherheitsbeauftragter, auch bei mehreren Etagen oder Standorten. Ab 250 Beschäftigten oder bei besonderer Gefährdung gibt es keine feste Staffel. Nach § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zählen Gefährdungen, Beschäftigtenzahl und die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe. Der Leitgedanke: Ein Sicherheitsbeauftragter soll ansprechbar sein und mitbekommen, was im Alltag passiert.
- Ein Standort, eine Etage, 60 Beschäftigte: eine Person genügt.
- Zwei Standorte mit je 55 Beschäftigten: rechtlich genügt eine Person. Eine zweite, freiwillige Bestellung am anderen Standort ist sinnvoll, weil eine Person über zwei Adressen wenig mitbekommt.
- Zwei Gebäude mit 240 und 160 Beschäftigten, eines davon im Zweischichtbetrieb: in der Regel drei Personen, je Gebäude eine und für die zweite Schicht eine weitere.
Die Rechenwege im Detail stehen in Anzahl Sicherheitsbeauftragte: Wie viele sind Pflicht?
Was der Rechner nicht leistet
- Er bewertet keine besondere Gefährdung. Ob sie zwischen 21 und 49 Beschäftigten vorliegt, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.
- Er ersetzt nicht die Fachkraft. Sicherheitsbeauftragte unterstützen ehrenamtlich, die sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG bleibt davon unberührt.
- Er sagt nichts über die Bestellung. Die erfolgt schriftlich, nach Beteiligung des Betriebsrats, mit Aufgaben und Zuständigkeitsbereich.
Alles zur Rolle steht in Sicherheitsbeauftragter im Büro.
Rechtsgrundlagen
- SGB VII § 22: Pflicht ab 50 Beschäftigten, Ausnahme zwischen 21 und 49 bei besonderer Gefährdung, eine Person unter 250.
- DGUV Vorschrift 1, § 20: Bestellung und Aufgaben, Kriterien für die Zahl ab 250 Beschäftigten.
- DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“: Rolle, Auswahl und Ermittlung der Zahl.
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): die sicherheitstechnische Betreuung durch die Fachkraft, die neben den Sicherheitsbeauftragten bestehen bleibt.
Häufige Fragen
Was hat sich am 29. Mai 2026 geändert?
§ 22 SGB VII wurde neu gefasst. Vorher waren Sicherheitsbeauftragte ab mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen, seither im klassischen Büro erst ab 50. Zwischen 21 und 49 besteht die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit.
Haftet ein Sicherheitsbeauftragter persönlich?
Nein, aus dem Amt entsteht keine erweiterte persönliche Haftung. Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber und den Führungskräften. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt, er weist nicht an.
Ersetzt ein Sicherheitsbeauftragter die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nein. Es sind zwei getrennte Rollen aus zwei Rechtsgrundlagen. Die Fachkraft nach ASiG bringt die Fachkunde und den Betreuungsnachweis, der Sicherheitsbeauftragte ist die Person im Alltag vor Ort.
Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?
Ja, die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber, nach Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Sie sollte Aufgaben, Zuständigkeitsbereich und Zeitrahmen benennen und in den Arbeitsschutzunterlagen liegen.
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