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Arbeitssicherheit für Werbe- und Kreativagenturen

Werbe- und Kreativagenturen sind Bürobetriebe mit wechselnder Besetzung aus Festangestellten, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Freelancern im Projekt. Dazu kommen Shootings und Messestände außerhalb des Hauses. Für den Arbeitsschutz heißt das vor allem, sauber zu klären, wer wann unterwiesen wird und wer bei den Schwellen mitzählt.

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Werbe- und Kreativagenturen: Unterweisung im Takt der Neueinstellungen

Agenturen stellen laufend ein, oft junge Leute und oft für kurze Zeit. Damit fällt die Unterweisung das ganze Jahr über an: Jede neue Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen, ganz gleich, wann die nächste Sammelunterweisung im Kalender steht.

Freie Mitarbeitende sitzen in Agenturen oft wochenlang mit am Tisch. Das Arbeitsschutzgesetz rechnet arbeitnehmerähnliche Personen zu den Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 ArbSchG). Wer wirtschaftlich von der Agentur abhängt und ähnlich schutzbedürftig ist wie ein Arbeitnehmer, gehört also in Unterweisung und Notfallorganisation. Auch echte Selbstständige sollten vor ihrem ersten Arbeitstag im Haus wissen, wie sie es im Notfall verlassen und wer Erste Hilfe leistet.

Für Schülerpraktika mit Minderjährigen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Bevor Jugendliche anfangen, sind die Gefährdungen ihrer Beschäftigung zu beurteilen (§ 28a JArbSchG). Pitchphasen mit Arbeit bis in die Nacht berühren das Arbeitszeitgesetz. Ohne abweichende tarifliche Regelung sind nach geltendem Recht mehr als zehn Stunden am Werktag auch vor einer Präsentation nicht zulässig, und nach Arbeitsende folgt eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

Werbe- und Kreativagenturen nach DGUV Vorschrift 2 eingeordnet

MerkmalAgentur
UnfallversicherungsträgerIn der Regel die VBG, deren Satzung Werbeunternehmen sowie Designerinnen und Designer nennt. Für die einzelne Agentur zählt der Mitgliedsbescheid.
WirtschaftszweigWZ 73.1 Werbung; Designstudios WZ 74.1
Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2III für beide: 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung.
Ab dem ersten BeschäftigtenGefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste-Hilfe-Organisation, Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Bis 20 BeschäftigteAnlage 1 der DGUV Vorschrift 2 ohne feste Einsatzzeiten
Mehr als 20 BeschäftigteArbeitsschutzausschuss, Sitzung je Kalendervierteljahr (§ 11 ASiG)
Bis 50 BeschäftigteUnternehmermodell als Alternative zulässig. Mehr als 50: Regelbetreuung.
Ab 50 Beschäftigten im BüroSicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026)

Für die Schwelle von mehr als 20 zählen die Beschäftigten, unabhängig davon, wie viele Arbeitsplätze es bei Desk-Sharing gibt. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Eine Agentur, deren Kopfzahl zwischen 18 und 24 schwankt, sollte deshalb zuerst die Teilzeitkräfte anteilig umrechnen. Erst danach steht fest, ob ein Arbeitsschutzausschuss nötig ist.

Was die Gefährdungsbeurteilung einer Agentur abdecken muss

  • Unterweisung für jeden Neuzugang. Die Pflicht knüpft an die Beschäftigung an, nicht an ihre Dauer. Praktikanten und kurzfristig Beschäftigte sind vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen.
  • Großraum und Akustik. Offene Flächen sind in Agenturen die Regel. Akustische Störung ist dort der am häufigsten genannte Belastungsfaktor und gehört in die Beurteilung psychischer Belastung, nicht nur in eine Möblierungsentscheidung.
  • Wechselnde Arbeitsplätze. Wo niemand einen festen Platz hat, stellt auch niemand den Stuhl ein. Bei Desk-Sharing gehört die Einweisung in die Einstellung von Stuhl, Tisch und Monitor zur Grundausstattung.
  • Produktionen und Veranstaltungen. Dreh- und Fototermine, Messeauftritte und Events bringen Auf- und Abbau, elektrische Betriebsmittel und Arbeiten mit Leitern mit sich. Das kommt im reinen Büroalltag nicht vor und braucht eine eigene Beurteilung.

Arbeiten bei Shootings oder Events Fotografinnen, Lichttechniker oder Messebauer anderer Firmen mit, müssen sich die Arbeitgeber abstimmen (§ 8 ArbSchG). Betriebe der Veranstaltungs- und Eventtechnik stehen im Gefahrtarif der BG ETEM. Ein solcher Dienstleister kann also bei einem anderen Träger versichert sein als die Agentur.

Begehung in der Agentur: typische Befunde auf offenen Flächen

Typisch sind Großraumflächen mit hoher Belegungsdichte, wechselnden Sitzplätzen und viel Technik auf wenig Fläche. Beanstandet werden regelmäßig Kabel über Verkehrswegen, zugestellte Fluchtwege hinter Stellwänden oder Requisiten, und Bildschirmarbeitsplätze, die als Ausweichplatz gedacht waren und dauerhaft benutzt werden, ohne je eingerichtet worden zu sein.

Unterweisung für Agenturteams mit ständigem Wechsel

Für die Unterweisung ist der Takt entscheidender als der Inhalt. Bei hoher Fluktuation läuft die jährliche Sammelveranstaltung ins Leere. Praktikabel ist ein kurzer, immer gleicher Einstiegsblock vor Arbeitsaufnahme plus die jährliche Kernunterweisung für alle. Bei Produktionen kommen Auf- und Abbau, elektrische Betriebsmittel und Leitern dazu.

Ist ein Bürohund erlaubt, gehört auch er in die Unterweisung: wo er sich aufhalten darf, was bei Allergien gilt und wie ein Unfall mit ihm gemeldet wird.

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Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Bei welcher Berufsgenossenschaft sind Werbeagenturen versichert?

In aller Regel bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die Satzung der VBG nennt Werbeunternehmen ausdrücklich, ebenso Designerinnen und Designer. Verbindlich für Ihre Agentur ist der Mitgliedsbescheid.

Zählen Freelancer in der Agentur als Beschäftigte?

Für das Arbeitsschutzgesetz zählen arbeitnehmerähnliche Personen als Beschäftigte, also freie Mitarbeitende, die wirtschaftlich von der Agentur abhängen. Echte Selbstständige, die für viele Auftraggeber arbeiten, gehören in der Regel nicht dazu. Unabhängig davon sollte jede Person, die im Haus arbeitet, Fluchtwege und Ersthelfer kennen.

Wie lange darf in der Pitchphase gearbeitet werden?

Nach dem geltenden Arbeitszeitgesetz werktäglich acht Stunden, verlängerbar auf zehn, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach Arbeitsende folgt eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt Aufzeichnungen nur für die Zeit über acht Stunden. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 jedoch aus dem Arbeitsschutzgesetz die Pflicht abgeleitet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen.

Ablauf

In 4 Schritten zur sorgenfreien Arbeitssicherheit

Ein einfacher Weg vom ersten Gespräch zur prüfungssicheren Dokumentation.

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1
Woche 0

Kostenloses Erstgespräch

Wir klären, was Pflicht ist, was Sie nicht brauchen und was wir liefern. Klarheit ab Tag 1.

2
Maximal fünf Werktage

Vertrag unterschrieben

Ein Vertrag, marktgeprüfter Festpreis, direkte Buchung. Vom Erstkontakt bis zur Unterschrift: maximal fünf Werktage.

3
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Start der Betreuung vor Ort

Ihre Fachkraft kommt zur Begehung, erstellt die Gefährdungsbeurteilung und prüft: Was ist da, was fehlt?

4
Laufend

Prüfungssichere Dokumentation im Portal

Alle Nachweise liegen digital im Kundenportal: vollständig, aktuell, teilbar.

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Merten Precht-Rümenapf
Merten Precht-RümenapfIhr Ansprechpartner und Gründer bei Safety Club
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