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Arbeitssicherheit für Journalismus und Presse

Redaktionen, Pressebüros und Nachrichtenagenturen arbeiten nach der Nachrichtenlage. Wer morgens über einen Prozess berichtet, steht abends vielleicht am Rand einer Demonstration, und die Spätschicht redigiert, bis die letzte Seite steht. Ein guter Teil der Gefährdungen entsteht deshalb außerhalb der Redaktionsräume, und genau dieser Teil fehlt in vielen Gefährdungsbeurteilungen.

  • Journalismus & Presse

Wo und wann Journalistinnen und Journalisten arbeiten

In einer Redaktion bestimmt das Ereignis, wann und wo gearbeitet wird. Recherche und Berichterstattung finden oft kurzfristig und allein statt, an Orten und zu Zeiten, auf die eine übliche Büroorganisation nicht eingestellt ist.

Für die Gefährdungsbeurteilung lohnt es sich deshalb, nach Tätigkeiten zu gliedern statt nach Räumen. Eine Gerichtsreporterin mit Terminen in fremden Gebäuden und ein Kollege, der am Newsdesk Bildmaterial aus Katastrophengebieten sichtet, sitzen vielleicht im selben Großraum. Ihre Gefährdungen haben wenig gemeinsam. Ein eigener Abschnitt je Tätigkeitsprofil ist übersichtlicher als eine einzige Liste für die ganze Redaktion und lässt sich leichter anpassen, wenn jemand das Ressort wechselt.

Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt bei Presseunternehmen von der Art des Betriebs ab. Die Satzung der VBG nennt Presse- und Nachrichtenagenturen sowie Journalistinnen und Journalisten ausdrücklich, ihr Gefahrtarif führt zusätzlich Redaktionsbüros auf. Die Redaktion einer Zeitung gehört dagegen in der Regel zum Verlag und ist bei dessen Träger versichert: ohne eigene Druckerei meist bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), mit eigener Druckerei bei der BG ETEM. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.

Redaktionen und Pressebüros: Einordnung und Schwellen

MerkmalRedaktion oder Pressebüro
UnfallversicherungsträgerPresse- und Nachrichtenagenturen, Redaktionsbüros, freie Journalistinnen und Journalisten: VBG. Redaktion eines Zeitungsverlags: Träger des Verlags (BGHW oder BG ETEM). Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.
WirtschaftszweigWZ 58.13 Verlegen von Zeitungen, WZ 63.9 sonstige Informationsdienstleistungen (darunter Nachrichtenbüros), WZ 90.03 für selbstständige Journalistinnen und Journalisten
Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2III für alle drei Wirtschaftszweige, ab mehr als 20 Beschäftigten 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent
Sonn- und FeiertagsdienstZulässig bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen und für tagesaktuelle Arbeit an anderen Presseerzeugnissen (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG)
Ab dem ersten BeschäftigtenGefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste-Hilfe-Organisation, Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Mehr als 20 BeschäftigteArbeitsschutzausschuss, Sitzung je Kalendervierteljahr (§ 11 ASiG)
Bis 50 BeschäftigteUnternehmermodell als Alternative zulässig. Mehr als 50: Regelbetreuung.
Ab 50 Beschäftigten im BüroSicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026)

Angestellte Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre werden mitgezählt. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Freie Mitarbeitende bleiben außen vor, solange sie selbstständig arbeiten. Ob das zutrifft, richtet sich nach ihrer gelebten Eingliederung in die Redaktion, etwa nach festen Diensten im Dienstplan, und nicht allein nach der Bezeichnung im Vertrag.

Was die Gefährdungsbeurteilung einer Redaktion abdecken muss

  • Außentermine und Alleinarbeit. Recherche vor Ort, Termine am Abend und am Wochenende, oft ohne Begleitung. Es braucht eine Regelung, wer weiß, wo jemand ist, und ab wann eine ausbleibende Rückmeldung auffällt.
  • Anfeindungen und Bedrohungen. Übergriffe und Bedrohungen gegen Medienschaffende sind eine reale Gefährdung und gehören ausdrücklich in die Beurteilung psychischer Belastung, zusammen mit Melde- und Nachsorgewegen.
  • Belastende Inhalte. Die Beschäftigung mit Gewalt, Unglücken und Leid ist eine psychische Belastung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbSchG, auch wenn sie am Schreibtisch stattfindet.
  • Schichtlagen und Erreichbarkeit. Früh-, Spät- und Wochenenddienste sowie Rufbereitschaft betreffen die Ruhezeiten und sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Für Früh- und Spätdienste gilt grundsätzlich die Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG: Endet der Spätdienst um 23 Uhr, beginnt der nächste Dienst frühestens um 10 Uhr. Wie sich Bedrohungen und belastende Inhalte in der Beurteilung abbilden lassen, beschreibt Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.

Typische Befunde bei der Begehung einer Redaktion

In der Redaktion selbst fallen Großraumakustik, zugestellte Verkehrswege und Technik auf engem Raum auf. Der entscheidende Teil steht meist gar nicht auf dem Papier: Für Außentermine gibt es oft keine Beurteilung, keine Regelung zur Alleinarbeit und keinen dokumentierten Weg, wie eine Bedrohung gemeldet und nachbereitet wird. Genau danach wird nach einem Vorfall gefragt.

Unterweisung für Redaktion und Außendienst

Zur üblichen Büro-Unterweisung kommen zwei Blöcke. Erstens Außentermine: Abmeldung und Rückmeldung, Verhalten in unübersichtlichen Lagen, Abbruchkriterien. Zweitens der Umgang mit Anfeindungen: Wer ist Ansprechpartner, wie wird ein Vorfall gemeldet, welche Nachsorge gibt es. Beides gehört dokumentiert, weil es im Ernstfall die Frage ist, ob der Betrieb vorbereitet war.

Wird jemand bei einem Termin bedroht oder angegriffen, sollte der Vorfall dokumentiert und dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden, auch ohne körperliche Verletzung und auch dann, wenn nur psychische Beschwerden behandelt werden müssen. Wie die Unfallanzeige abläuft und welche Fristen gelten, steht in Arbeitsunfall im Büro: Meldung, Fristen und Dokumentation.

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Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Welche Berufsgenossenschaft ist für eine Redaktion zuständig?

Das hängt vom Betrieb ab, zu dem die Redaktion gehört. Presse- und Nachrichtenagenturen, Redaktionsbüros sowie Journalistinnen und Journalisten gehören zur VBG. Die Redaktion eines Zeitungsverlags ist beim Träger des Verlags versichert: ohne eigene Druckerei in der Regel bei der BGHW, mit eigener Druckerei bei der BG ETEM. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.

Ist ein Angriff auf eine Reporterin bei einer Demonstration ein Arbeitsunfall?

Er kann es sein, wenn er sich während der beruflichen Tätigkeit ereignet. Über die Anerkennung entscheidet der Unfallversicherungsträger. Melden Sie den Vorfall auch dann, wenn keine körperliche Verletzung vorliegt und nur psychische Folgen behandelt werden müssen. Ist die Reporterin mehr als drei Tage arbeitsunfähig, ist die Unfallanzeige Pflicht.

Dürfen Redakteurinnen und Redakteure sonntags arbeiten?

Ja. Bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen und für tagesaktuelle Arbeit an anderen Presseerzeugnissen erlaubt § 10 ArbZG die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Grundsätzlich bleiben aber mindestens 15 Sonntage im Jahr frei, und für jeden Sonntagsdienst ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 ArbZG).

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