Arbeitssicherheit für Finanzdienstleistung und Fintech
Zu den Finanzdienstleistern zählen Vermögensverwaltungen, Leasing- und Factoringgesellschaften, Wertpapierhäuser, Zahlungsinstitute und Fintechs. Publikumsverkehr haben sie selten, dafür viele gleich ausgestattete Arbeitsplätze und feste Berichtstermine. Der Arbeitsschutz bleibt überschaubar, wenn Sie die Arbeitsplätze als Bestand beurteilen und pflegen.
- Finanzdienstleistung & Fintech
Hundert gleiche Schreibtische: der Arbeitsplatzbestand bei Finanzdienstleistern
Typisch sind große Bestände baugleicher Bildschirmarbeitsplätze. Ein Fehler in der Einrichtung taucht an jedem Platz wieder auf, und eine Korrektur wirkt ebenso an allen Plätzen.
Das Arbeitsschutzgesetz kommt diesem Muster entgegen: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). So ersetzt ein sorgfältig beurteilter Musterarbeitsplatz je Typ viele Einzelbögen. Voraussetzung ist, dass die Plätze wirklich gleich sind. Ein Handelsplatz mit vier Monitoren, ein Eckplatz an der Glasfassade oder ein Platz, der für eine Beschäftigte mit Behinderung angepasst wurde, bildet jeweils einen eigenen Typ. Was für barrierefreie Arbeitsplätze gilt, steht in Barrierefreiheit im Büro nach ArbStättV.
Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ nennt Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute zwar ausdrücklich, gilt aber nur, wo Beschäftigte mit Bargeld, sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen umgehen. Eine Wechselstube oder ein Geldtransferdienst mit Bareinzahlung fällt darunter, eine Vermögensverwaltung ohne Bargeldbestand in aller Regel nicht.
Einordnung von Finanzdienstleistern nach DGUV Vorschrift 2
| Punkt | Finanzdienstleister |
|---|---|
| Unfallversicherungsträger | in der Regel die VBG. Ihr Gefahrtarif führt Finanzdienstleistungsinstitute, Leasing, Factoring, Vermögensverwaltung und Wertpapierhandel unter Finanzdienstleistungen, Finanz- und Anlagenvermittlung unter den vermittelnden Unternehmen. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid |
| Wirtschaftszweig | je nach Geschäft WZ 64.9 Sonstige Finanzierungsinstitutionen, WZ 66.1 Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten oder WZ 66.3 Fondsmanagement |
| Betreuungsgruppe | III für alle drei Wirtschaftszweige |
| Grundbetreuung über 20 Beschäftigte | 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent, dazu die betriebsspezifische Betreuung |
| Bargeldkontakt | nur dann gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ |
| Bis 20 Beschäftigte | Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 ohne feste Einsatzzeiten |
| Bis 50 Beschäftigte | Unternehmermodell als Alternative zulässig |
| Mehr als 50 Beschäftigte | Regelbetreuung |
Für die Schwellen zählen alle Beschäftigten, auch Werkstudierende und Aushilfen. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Ein Fintech mit 18 Vollzeitkräften und sechs Teilzeitkräften zu je 20 Wochenstunden kommt so auf 21 und liegt über der Schwelle.
Was die Gefährdungsbeurteilung bei Finanzdienstleistern abdecken muss
- Serienfehler im Bestand. Baugleiche Arbeitsplätze bedeuten baugleiche Mängel: dieselbe Monitorhöhe, derselbe Sehabstand, dieselbe Blendung. Eine Stichprobe reicht zur Erkennung, die Korrektur muss aber den ganzen Bestand erreichen.
- Angebotsvorsorge für die Augen. Bei Bildschirmarbeit ist die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten. Der häufigste Mangel ist nicht das Fehlen der Vorsorge, sondern der fehlende Nachweis, dass sie angeboten wurde.
- Blendung und Sonnenschutz. Große Fensterfronten in Verbindung mit fehlendem oder unwirksamem Sonnenschutz sind in Bürohochhäusern die häufigste Beanstandung an Bildschirmarbeitsplätzen.
- Termindichte und Regulatorik. Berichts- und Meldepflichten erzeugen wiederkehrende Belastungsspitzen mit festen Terminen. Sie sind planbar und gehören deshalb in die Beurteilung nach § 5 Abs. 3 ArbSchG.
Den Nachweis der Angebotsvorsorge führen Sie am einfachsten mit einem datierten Angebot je Person, das zu den Unterlagen kommt. Ob danach eine Bildschirmbrille nötig wird und wer sie bezahlt, klärt Bildschirmbrille: Wann der Arbeitgeber zahlt.
Begehung bei Finanzdienstleistern: was sich im Bestand wiederholt
Die Arbeitsplätze sind meist einheitlich und gut ausgestattet, gerade das erzeugt aber das typische Muster. Beanstandet werden regelmäßig Monitorhöhe und Sehabstand über den ganzen Bestand hinweg, Blendung durch Fensterfronten ohne wirksamen Sonnenschutz, und die Angebotsvorsorge, die zwar existiert, aber nicht nachweisbar angeboten wurde.
Unterweisung für Beschäftigte von Finanzdienstleistern
Der Schwerpunkt liegt auf der eigenständigen Einstellung des Arbeitsplatzes, weil zentrale Vorgaben allein die individuellen Körpermaße nicht abdecken. Dazu kommt die Information über die Angebotsvorsorge, die dokumentiert gehört, und die Regeln zu Bildschirmpausen. Für die Hochphasen im Berichtswesen gehören Pausen und Vertretung in die Unterweisung.
Viele Teams arbeiten hybrid, und die Einstellhinweise gelten dann auch für den Platz zu Hause. Was dort zu beurteilen ist, unterscheidet sich zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten. Die Unterschiede erklärt Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice und bei Telearbeit.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Wer die Grundbetreuung für Ihren Bestand übernimmt und wie sich die Stunden verteilen.
- Arbeitssicherheit für Banken und Sparkassen: Mit Filialgeschäft, Bargeld und Überfallprävention.
- Arbeitssicherheit für Software und Tech: Für Fintechs, die im Alltag eher wie ein Softwarehaus arbeiten.
- Bildschirmarbeitsplatz richtig einrichten: Maße und Einstellungen als Grundlage für den Musterarbeitsplatz.
- Betriebsarzt im Büro: Wann ein Betriebsarzt bestellt sein muss.
- Einsatzzeiten-Rechner: Grundbetreuung in Stunden für Ihre Beschäftigtenzahl.
Rechtsgrundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Häufige Fragen
Bei welcher Berufsgenossenschaft sind Vermögensverwaltungen und Leasinggesellschaften versichert?
In der Regel bei der VBG. Ihr Gefahrtarif nennt unter Finanzdienstleistungen unter anderem Vermögensverwaltungen, Leasing- und Factoringunternehmen, Wertpapierhandel und Finanzdienstleistungsinstitute. Finanz- und Anlagenvermittler führt er unter den vermittelnden Unternehmen. Verbindlich ist der Mitgliedsbescheid.
Müssen wir 80 baugleiche Arbeitsplätze einzeln beurteilen?
Nein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Jeder abweichende Typ, etwa Handelsplätze mit mehreren Monitoren oder Plätze direkt an der Fensterfront, wird gesondert beurteilt. Ob die Plätze tatsächlich gleich sind, zeigt die Begehung.
Gilt die Vorschrift zur Überfallprävention auch für ein Zahlungsinstitut?
Nur, wenn Beschäftigte mit Bargeld, sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen umgehen. Ein Zahlungsinstitut, das ausschließlich unbar arbeitet, beurteilt seine Arbeitsplätze wie ein gewöhnliches Büro. Nimmt es am Schalter Bargeld für Überweisungen oder Geldtransfers an, gilt die DGUV Vorschrift 25.
Andere Betriebsarten
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