Arbeitssicherheit für Verlage und Medienhäuser
In Buch-, Zeitschriften- und Zeitungsverlagen gibt es neben den Schreibtischen auch Ware. Remittenden, Belegexemplare und Werbemittel werden gelagert, gepackt und verschickt, und manche Häuser stellen ihre Zeitung selbst zu. Ob ein Verlag selbst druckt, legt fest, welche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Wie viel er lagert und verschickt, bestimmt, wie viel Arbeitsschutz außerhalb der Büroetage nötig ist.
- Verlage & Medienhäuser
Verlagshaus mit Lager, Studio und Büro: mehrere Arbeitsbereiche unter einem Dach
Lektorat, Redaktion, Verwaltung, Technik und Lager liegen in vielen Verlagen im selben Gebäude. Die Büroetage ist dann nur ein Teil des Betriebs, und in den übrigen Bereichen gibt es Gefährdungen, die am Schreibtisch nicht vorkommen.
Für Verlage gibt es bei der Zuordnung zur Berufsgenossenschaft eine eigene Abgrenzung. Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend in fremden Druckereien entstehen, gehören zur Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW). Dort sind auch Vertrieb, Zustellung und Verteilung von Presseerzeugnissen versichert. Ein Verlag mit eigener Druckerei ist dagegen Mitglied der BG ETEM. Unfallverhütungsvorschriften, Prüfhinweise und Seminare kommen vom jeweiligen Träger, und an ihm sollten sich auch die Unterlagen des Verlags orientieren. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.
Stellt ein Zeitungsverlag selbst zu, wächst die Zahl der Beschäftigten schnell über die Büroetage hinaus. Zustellerinnen und Zusteller sind Beschäftigte, auch im Minijob, und ihre Arbeit sieht ganz anders aus als die im Haus: frühmorgens, bei Dunkelheit und Glätte, zu Fuß, mit dem Rad oder dem Auto. Für sie braucht die Gefährdungsbeurteilung einen eigenen Teil, der bei den Wegen ansetzt.
Verlage und Medienhäuser: Träger, Wirtschaftszweig und Schwellen
| Merkmal | Verlag oder Medienhaus |
|---|---|
| Unfallversicherungsträger | Überwiegend Druck in fremden Druckereien: Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW). Eigene Druckerei: BG ETEM. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid. |
| Wirtschaftszweig | WZ 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften, sonstiges Verlagswesen (ohne Software), darunter WZ 58.13 Verlegen von Zeitungen |
| Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 | III, ab mehr als 20 Beschäftigten 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent |
| Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand | Nur mit schriftlichem Auftrag, ab 18 Jahren, für Personen, die geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben (§ 7 DGUV Vorschrift 68) |
| Bis 20 Beschäftigte | Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 ohne feste Einsatzzeiten |
| Mehr als 20 Beschäftigte | Arbeitsschutzausschuss, Sitzung je Kalendervierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Bis 50 Beschäftigte | Unternehmermodell als Alternative zulässig. Mehr als 50: Regelbetreuung. |
| Ab 50 Beschäftigten im Büro | Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026) |
Mitgezählt werden alle Beschäftigten des Verlags, also auch Lager und Versand und, wo der Verlag selbst zustellt, die Zustellerinnen und Zusteller. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Ein Verlag mit 21 bis 49 Beschäftigten muss trotzdem einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung für Lager oder Versand eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt (§ 22 SGB VII). Für den Bürobetrieb ermittelt der Sicherheitsbeauftragte-Rechner die Zahl.
Vier Bereiche, die ein Verlag getrennt beurteilen sollte
- Getrennte Bereiche, getrennte Beurteilung. Redaktion, Technikräume, Studios und Lager sind unterschiedliche Arbeitsbereiche. Eine gemeinsame Beurteilung für das ganze Haus verfehlt in jedem einzelnen Bereich das Wesentliche.
- Lager und Versand. Belegexemplare, Papier und Werbematerial bedeuten Lastenhandhabung, Regalsicherheit und Verkehrswege für Hubwagen. Das ist kein Bürothema mehr.
- Technik- und Studioräume. Kabelführung, elektrische Betriebsmittel, Brandlast und die Frage, wer dort allein arbeitet und wie ein Notfall bemerkt würde.
- Großraumakustik in der Redaktion. Offene Redaktionsflächen sind die Regel. Akustische Belastung ist dort der am häufigsten genannte Faktor und gehört in die Beurteilung psychischer Belastung.
Wo Remittenden auf Paletten zurückkommen, gehört auch der Wareneingang in die Beurteilung: Rampe, Rolltor und die Fläche, auf der Lieferwagen rangieren. Für Klebstoffe, Reiniger und Toner an der Packstation hilft Gefahrstoffe im Büro beim Einstieg.
Was die Begehung im Verlagshaus zutage bringt
Typisch ist ein sauberes Bürogeschoss und ein Lager, in dem sich die Beanstandungen sammeln: Paletten und Kartons auf Verkehrs- und Fluchtwegen, Regale ohne dokumentierte Prüfung, Material über Kopfhöhe. Dazu kommen Technikräume, deren Zugang nicht geregelt ist, und Nebenräume, die als Arbeitsplatz genutzt werden, ohne je als solcher beurteilt worden zu sein.
Unterweisung nach Bereichen im Verlag
Die Unterweisung muss nach Bereich getrennt laufen. Redaktion und Verwaltung bekommen das Büropaket mit Schwerpunkt Akustik und Bildschirmarbeit. Lager und Versand bekommen Lastenhandhabung, Regalnutzung, Freihaltung der Wege und, wo vorhanden, die Bedienung von Hubwagen. Für Technik- und Studioräume werden nur die Personen unterwiesen, die sie tatsächlich betreten.
Wer einen Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand bedient, braucht zusätzlich einen schriftlichen Auftrag des Verlags. Für handgeführte Hubwagen gilt das nicht, die Unterweisung bleibt aber Pflicht. Zustellerinnen und Zusteller erhalten ihre Unterweisung vor dem ersten Bezirk: zu Wegen, Witterung und dem Verhalten nach einem Unfall unterwegs.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Leistungsumfang und Stundenberechnung für Häuser mit Büro- und Lagerbereichen.
- Arbeitssicherheit für Journalismus und Presse: Außentermine, Bedrohungen und Schichtdienst in der Redaktion.
- Brandschutz im Büro: Die Pflichten im Überblick, wenn Papier und Kartonage die Brandlast erhöhen.
- Flucht- und Rettungsplan im Büro: Wann er Pflicht ist und was er zeigen muss, wenn Lager und Büro ineinander übergehen.
- Ersthelfer-Rechner: Wie viele Ersthelfer Büroetage und Lager zusammen brauchen.
- 7 Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung: Darunter: eine einzige Beurteilung für das ganze Haus.
Rechtsgrundlagen
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gesetzliche Unfallversicherung
Häufige Fragen
Bei welcher Berufsgenossenschaft ist ein Verlag versichert?
Lässt der Verlag überwiegend in fremden Druckereien drucken, ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zuständig, mit eigener Druckerei die BG ETEM. Gründet eine Druckerei eigens einen Verlag für den Absatz ihrer Erzeugnisse, gehört dieser Verlag nach den Abgrenzungsrichtlinien zur BGHW. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.
Zählen Zeitungszustellerinnen und -zusteller bei der Beschäftigtenzahl mit?
Ja, wenn der Verlag sie selbst beschäftigt, auch im Minijob. Für die Schwelle von 20 zählen Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Übernimmt ein eigenständiges Zustellunternehmen die Verteilung, sind die Zustellerinnen und Zusteller dort beschäftigt und zählen beim Verlag nicht mit.
Braucht ein Buchverlag ohne eigenes Lager mehr als die Betreuung eines Bürobetriebs?
Meist nicht. Erledigt ein Dienstleister Lagerung und Auslieferung, bleibt der Verlag ein Bürobetrieb mit WZ 58.1 und Betreuungsgruppe III, und die Beurteilung dreht sich um Bildschirmarbeit, Raumklima und Fluchtwege. Lagern Belegexemplare und Messematerial doch im Keller, gehört dieser Raum mit in die Beurteilung.
Andere Betriebsarten
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