Arbeitssicherheit für Personaldienstleistung und Zeitarbeit
Ein Personaldienstleister beschäftigt zwei Gruppen: das Stammpersonal in der Niederlassung und die Beschäftigten, die in Kundenbetrieben arbeiten. Für die Niederlassung gelten die üblichen Büroregeln. Wer bei der Überlassung was übernimmt, regeln Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Arbeitsschutzgesetz. Die DGUV Regel 115-801 „Branche Zeitarbeit“ übersetzt das in Abläufe.
- Personaldienstleistung & Zeitarbeit
Wichtig: Die eigene Niederlassung ist ein Bürobetrieb. Die überlassenen Beschäftigten arbeiten dagegen in fremden Betrieben, oft in Bereichen mit deutlich höherer Gefährdung. Die Betreuungsgruppe hängt am Wirtschaftszweig: gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung liegt in Gruppe II, kaufmännisch-verwaltende in Gruppe III. Die Beurteilung der Arbeitsplätze richtet sich nach den Tätigkeiten beim Entleiher.
Verleiher und Entleiher: geteilte Verantwortung in der Zeitarbeit
Angestellt sind die überlassenen Beschäftigten bei Ihnen, ihre Arbeit leisten sie im Betrieb des Entleihers. Pflichten im Arbeitsschutz haben deshalb beide Seiten, und wo nicht geklärt ist, wer was übernimmt, bleibt eine Aufgabe liegen.
Für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Entleiherbetriebs. Der Entleiher muss sie vor Beginn der Beschäftigung über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichten (§ 11 Abs. 6 AÜG), und ihn trifft auch die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG. Ihre eigenen Pflichten bleiben davon unberührt. Nach der DGUV Regel 115-801 wählen Sie geeignete Beschäftigte aus, holen vor der Überlassung Angaben zu Arbeitsplatz und Gefährdungen ein und lassen sich die Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebs geben. Fehlt sie oder ist sie nicht plausibel, beurteilen Sie den Einsatz gemeinsam mit dem Entleiher.
Was beide Seiten vereinbaren, gehört in eine Arbeitsschutzvereinbarung: arbeitsmedizinische Vorsorge, Schutzausrüstung, Erste Hilfe und Unterweisung. Die DGUV Regel 115-801 enthält dafür ein Muster. Ihre Disponentinnen und Disponenten brauchen Arbeitsschutzkenntnisse für die Einsatzfelder, die sie besetzen, weil sie entscheiden, wer an welchen Arbeitsplatz geht.
Zeitarbeit und Personalvermittlung: Träger, Wirtschaftszweige, Betreuungsgruppen
| Merkmal | Personaldienstleister |
|---|---|
| Unfallversicherungsträger | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), für die Arbeitnehmerüberlassung unabhängig von der Branche der Entleiher. Arbeits- und Personalvermittlung: ebenfalls VBG |
| Gefahrtarif der VBG | Teiltarifstelle 11.1 für Stammpersonal und Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen, 11.2 für alle übrigen Einsatzbereiche |
| WZ 78.2 Überlassung, gewerblich | Betreuungsgruppe II: ab mehr als 20 Beschäftigten 1,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr |
| WZ 78.3 Überlassung, kaufmännisch-verwaltend | Betreuungsgruppe III: ab mehr als 20 Beschäftigten 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr |
| WZ 78.1 Vermittlung von Arbeitskräften | Betreuungsgruppe II |
| Wer für den Betreuungsumfang zählt | Stammpersonal und überlassene Beschäftigte (DGUV Regel 115-801) |
| Sicherheitsbeauftragte | ab 50 Beschäftigten (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026). Bei 21 bis 49 Beschäftigten ist einer zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt |
| Mehr als 20 Beschäftigte | Arbeitsschutzausschuss, Sitzung je Kalendervierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Bis 50 Beschäftigte | Unternehmermodell als Alternative zulässig |
Welche Gruppe gilt, richtet sich nach dem Wirtschaftszweig, dem Ihr Betrieb zugeordnet ist, und nicht nach dem einzelnen Einsatz. Die Grundbetreuung teilen sich Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent; dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
Die vier Schnittstellen in der Gefährdungsbeurteilung eines Personaldienstleisters
- Wer wofür zuständig ist. Während der Überlassung gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Entleihers, und er muss die Beschäftigten vor Beginn über Gefahren und Schutzmaßnahmen am Einsatzplatz unterrichten (§ 11 Abs. 6 AÜG). Der Verleiher bleibt Arbeitgeber, seine eigenen Pflichten bestehen daneben fort. Beides ist nachzuweisen.
- Unterweisung vor der Überlassung. Die allgemeine Unterweisung durch Sie und die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch den Entleiher sind zwei verschiedene Dinge. Wer nur eine davon dokumentiert, hat eine Lücke.
- Persönliche Schutzausrüstung. Wer die Ausrüstung stellt, ist vertraglich zu klären. Ungeklärt heißt in der Praxis: Niemand stellt sie, und die Beschäftigten arbeiten ohne.
- Wechselnde Einsatzorte. Bei häufig wechselnden Einsätzen wächst die Zahl der nötigen Einweisungen schnell. Ohne feste Routine vor jedem Einsatz bleibt sie unvollständig.
Für die Schutzausrüstung gibt die DGUV Regel 115-801 eine Orientierung: Ausrüstung gegen tödliche Gefahren und bleibende Gesundheitsschäden, etwa Absturzsicherung oder Atemschutzgeräte, stellt vorrangig der Einsatzbetrieb, weil dort die Gefahren bekannt sind und die nötigen Übungen stattfinden können.
Begehung bei Personaldienstleistern: Niederlassung und Einsatzbetrieb
In der Niederlassung selbst fallen die üblichen Bürothemen an. Die Beanstandungen liegen in den Unterlagen: Es fehlt der Nachweis, dass vor der Überlassung über die konkreten Gefahren des Einsatzplatzes unterrichtet wurde, es fehlt die Rückmeldung des Entleihers über die dortige Unterweisung, und die Zuständigkeit für die Schutzausrüstung ist im Überlassungsvertrag nicht geregelt.
Unterweisung bei Personaldienstleistung und Zeitarbeit
Praktikabel ist ein zweistufiges Verfahren. Stufe eins läuft bei Ihnen, vor jeder Überlassung, mit den Gefahren und Maßnahmen des konkreten Einsatzes und dem Meldeweg bei einem Unfall. Stufe zwei läuft beim Entleiher am Einsatzplatz. Beide werden dokumentiert, und die Rückmeldung aus Stufe zwei gehört in Ihre Akte, nicht nur in seine.
In die Grundunterweisung gehören nach der DGUV Regel 115-801 unter anderem das Recht auf eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung beim Entleiher, das Verbot, sicherheitswidrige Weisungen zu befolgen, und die Pflicht, Mängel, Unfälle und abweichende Aufgaben an Sie zu melden.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Was die Betreuung der Niederlassung umfasst und wie sich die Einsatzzeiten berechnen.
- Betreuungsgruppe und WZ-Code nach DGUV Vorschrift 2: Wie sich die Gruppe aus dem Wirtschaftszweig ergibt.
- Einsatzzeiten-Rechner: Stunden für Gruppe II und Gruppe III durchrechnen.
- Sicherheitsbeauftragter im Büro: Ab wann Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen.
- Mutterschutz im Büro: Was vor einem Einsatz zu klären ist, wenn eine Beschäftigte schwanger ist oder stillt.
- Arbeitssicherheit für Unternehmensberatung: Für Personalberatungen ohne eigene Überlassung.
Rechtsgrundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Häufige Fragen
Welche Berufsgenossenschaft ist für Zeitarbeitsunternehmen zuständig?
Die VBG, auch wenn Sie nur in eine einzige Branche überlassen. Das Landessozialgericht Hamburg hat das mit Urteil vom 19. Januar 2022 bestätigt (L 2 U 50/19). Für die Beiträge unterscheidet der Gefahrtarif der VBG zwischen den Teiltarifstellen 11.1 und 11.2.
Zählen überlassene Beschäftigte bei unserem Betreuungsumfang mit?
Ja. Nach der DGUV Regel 115-801 berücksichtigen Sie Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer bei Betreuungsmodell und Betreuungsumfang ebenso wie das Stammpersonal. Der Entleiher zählt sie für seinen Betrieb zusätzlich mit. Ihre Fachkraft und Ihr Betriebsarzt besichtigen deshalb auch Arbeitsplätze in den Einsatzbetrieben.
Wer stellt Sicherheitsschuhe und Gehörschutz für einen Einsatz in der Produktion?
Verbindlich ist, was Sie mit dem Einsatzbetrieb in der Arbeitsschutzvereinbarung festlegen. Als bewährte Aufteilung nennt die DGUV Regel 115-801: Einfache Sicherheitsschuhe, Industrie-Schutzhelme und einfache Schutzbrillen stellt das Zeitarbeitsunternehmen, Verbrauchsartikel wie Gehörschutzstöpsel stellt der Einsatzbetrieb.
Andere Betriebsarten
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