Arbeitssicherheit für Verbände und Vereine
Viele Verbände und Vereine haben eine kleine hauptamtliche Geschäftsstelle, um die herum Ehrenamtliche, Gremienmitglieder, Projektkräfte und Gäste bei Tagungen kommen und gehen. Für die Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 zählen nur die Beschäftigten. Unterweisung und Notfallorganisation müssen aber auch die anderen erreichen.
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Verbände und Vereine: ständiger Wechsel rund um die Geschäftsstelle
Einsätze von Ehrenamtlichen, Projektkräften und Praktikanten beginnen und enden oft zwischen zwei jährlichen Unterweisungsterminen. Die Pflicht zur Unterweisung gilt für sie ebenso, doch im Alltag werden gerade sie am leichtesten übersehen.
Ehrenamtlich Tätige ohne Arbeitsvertrag gehören nicht zu den Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG und zählen deshalb bei den Schwellen der DGUV Vorschrift 2 nicht mit. Sind sie gesetzlich unfallversichert, müssen sie trotzdem unterwiesen werden, denn § 4 DGUV Vorschrift 1 bezieht die Unterweisung auf alle Versicherten.
Für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen gibt es die freiwillige Versicherung bei der VBG (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Sie kommt etwa für den ehrenamtlichen Vorstand eines Vereins infrage oder für Delegierte, die im Auftrag des Vorstands Aufgaben übernehmen. Auch wer in Gremien von Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften ehrenamtlich mitarbeitet, kann sich freiwillig versichern. Den Antrag stellt die Organisation, ihr Dachverband oder die Person selbst. Vorher sollten Sie klären, ob über den Dachverband bereits ein Rahmenvertrag besteht.
Verbände und Vereine: Unfallversicherung, Wirtschaftszweig, Schwellen
| Merkmal | Verband oder Verein |
|---|---|
| Unfallversicherungsträger | In der Regel die VBG. Ihre Satzung nennt Kammern, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Parteien, Interessenvertretungen, Sportvereine und Vereine für Freizeit und Geselligkeit. Verbände des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege gehören zur BGW. |
| Wirtschaftszweig | WZ 94.1 Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen. WZ 94.2 Arbeitnehmervereinigungen. WZ 94.9 Kirchliche Vereinigungen, politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen |
| Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 | III in allen drei Fällen. Ab mehr als 20 Beschäftigten: 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent |
| Ab dem ersten Beschäftigten | Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste-Hilfe-Organisation, Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt |
| Bis 20 Beschäftigte | Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 ohne feste Einsatzzeiten |
| Mehr als 20 Beschäftigte | Arbeitsschutzausschuss, Sitzung je Kalendervierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Bis 50 Beschäftigte | Unternehmermodell als Alternative zulässig. Mehr als 50: Regelbetreuung |
| Ab 50 Beschäftigten im Büro | Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026) |
| Ehrenamtliche Vorstände | Freiwillige Versicherung bei der VBG möglich, wenn die Organisation gemeinnützig und die VBG für sie zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) |
Mitgezählt werden in der Geschäftsstelle Referentinnen und Referenten, Sachbearbeitung, Beschäftigte in Minijobs und Werkstudierende. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Ein Landesverband in eigener Rechtsform ist ein eigener Arbeitgeber mit eigenen Pflichten, auch wenn der Bundesverband die Betreuung organisiert.
Wo die Gefährdungsbeurteilung eines Verbands ansetzt
- Ehrenamtliche und kurzfristig Beschäftigte. Die Unterweisungspflicht knüpft an die Beschäftigung an, nicht an ihre Dauer. Ehrenamtliche stehen je nach Ausgestaltung ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Mehrere kleine Geschäftsstellen. Erste-Hilfe-Material und ausgebildete Ersthelfer müssen je Standort vorhanden sein, bemessen nach den dort gleichzeitig anwesenden Personen, nicht nur am Hauptsitz.
- Veranstaltungen und Sitzungen. Mitgliederversammlungen und Tagungen füllen Räume, die dafür nicht ausgelegt sind. Fluchtwegbreiten, Bestuhlung und Beleuchtung sind je Veranstaltung zu prüfen.
- Lagerräume für Aktionsmaterial. Material, das zweimal im Jahr bewegt wird, wird entsprechend gestapelt. Regalsicherheit, Lastenhandhabung und freie Wege sind hier die typischen Beanstandungen.
Teilen sich mehrere Verbände ein Haus und arbeiten ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG zusammenarbeiten. Praktisch bedeutet das meist einen gemeinsamen Flucht- und Rettungsplan, abgestimmte Ersthelfer und eine Absprache darüber, wer eine Räumung leitet. Wie viel Erste-Hilfe-Material je Standort nötig ist, zeigt der Verbandkasten-Rechner.
Begehung im Verband: Geschäftsstelle, Tagungsraum, Lager
Auffällig sind zwei Muster. Erstens Standorte ohne eigenes Erste-Hilfe-Material und ohne Ersthelfer, weil beides nur am Hauptsitz vorgehalten wird. Zweitens Veranstaltungsräume, deren Bestuhlung nach der letzten Sitzung im Fluchtweg steht. Dazu Lagerräume mit Material über Kopfhöhe. Im Papier fehlt meist eine Übersicht, wer wann unterwiesen wurde.
Unterweisung im Verband: Einstieg vor dem ersten Einsatz
Praktikabel ist ein kurzer, standardisierter Einstiegsblock, der vor der ersten Tätigkeit läuft und dokumentiert wird, statt der Aufnahme in den nächsten Jahrestermin, den viele Beteiligte gar nicht mehr erleben. Für Veranstaltungen kommt eine kurze Sicherheitsinformation zu Fluchtwegen und Sammelplatz dazu, für das Lager das Heben und die Regalnutzung.
Als Nachweis genügt eine Liste in der Geschäftsstelle mit Name, Datum, Thema und Unterschrift. Wann die nächste Wiederholung fällig ist, berechnet der Unterweisungs-Fristenrechner.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Leistungsumfang, Betreuungsmodelle und Stundenberechnung für Geschäftsstellen jeder Größe.
- Unterweisung im Büro: wie oft und welche Themen?: Inhalte und Turnus, auch für Menschen, die nur kurz dabei sind.
- Betreuungsgruppe und WZ-Code nach DGUV Vorschrift 2: Warum Verbände mit WZ 94.1, 94.2 oder 94.9 in Gruppe III fallen.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit für Büros in Berlin und Ostdeutschland: Für Verbände mit Hauptstadtbüro: die zuständigen Stellen in Berlin und den östlichen Ländern.
- Sicherheitsbeauftragter im Büro: Wann ein größerer Verband Sicherheitsbeauftragte bestellen muss.
- Arbeitssicherheit für Bildung und Weiterbildung: Für Verbände mit eigener Akademie oder eigenem Seminarbetrieb.
Rechtsgrundlagen
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Häufige Fragen
Welche Berufsgenossenschaft ist für Verbände und Vereine zuständig?
In den meisten Fällen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Ihre Satzung umfasst Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Parteien, Interessenvertretungen und Vereine. Ausnahmen gibt es etwa für Verbände des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, die zur BGW gehören. Verbindlich ist der Mitgliedsbescheid.
Zählen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder bei der Beschäftigtenzahl mit?
Nein, solange sie ohne Arbeitsvertrag tätig sind. Für Betreuungsumfang, Arbeitsschutzausschuss und Sicherheitsbeauftragte zählen die Beschäftigten der Geschäftsstelle. Ist ein Vorstandsmitglied zugleich angestellt, zählt es als Beschäftigte oder Beschäftigter mit.
Sind ehrenamtliche Vorstände eines gemeinnützigen Vereins unfallversichert?
Nicht automatisch. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen können sich aber freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), und zwar bei der VBG, sofern sie für den Verein zuständig ist. Den Antrag stellt der Verein, sein Dachverband oder das Vorstandsmitglied selbst.
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